ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Version 1.3 gültig ab 03.11.2021
Comm-Unity EDV GmbH, Prof.-Rudolf-Zilli-Straße 4, A-8502 Lannach, office@comm-unity.at
1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen, die Comm-Unity EDV GmbH als Auftragnehmer erbringt, liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese werden vom Vertragspartner, dem Auftraggeber, durch Vertragsunterfertigung oder widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder Leistungsannahme (Vertragsabwicklung) - auch für etwaige Folgegeschäfte - anerkannt. Angebote sind freibleibend.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer selbst dann nicht, wenn dieser nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Abänderungen oder Nebenabreden (zB Garantien, Zusagen und Zusicherungen, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
2. Leistungen durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer erbringt eine oder mehrere der folgenden Leistungen:
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Ausarbeitung von Organisationskonzepten
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Grob- und Detailanalysen
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Lieferung von Standard-Software (zB Einzelmodule oder Paketlösungen)
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Erstellung und Lieferung von Individualprogrammen
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Zurverfügungstellung von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
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Zurverfügungstellung von Werknutzungsbewilligungen
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Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
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Lieferung von Hardware
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Telefonische Beratung / Support
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Software-Wartung
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Sonstige Dienstleistungen
2.1. Auftragsgrundlage
Der Umfang der Leistungserbringung orientiert sich ausschließlich an dem zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag samt dort genannten Beilagen, die neben der Vertragsurkunde selbst (weiterer) Bestandteil des Vertrages sind (zB. Bedienungsanleitung, Dokumentation, Leistungsbeschreibung).
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Maßgabe des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages sowie nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
Eine barrierefreie Ausgestaltung der vom Auftraggeber zu erstellenden Software im Sinne des § 6 Abs 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ist ausdrücklich zu vereinbaren und daher grundsätzlich nicht Gegenstand eines mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages. Der Auftraggeber hat einen allfälligen Bedarf nach Barrierefreiheit in diesem Sinn selbst zu erheben, den Auftragnehmer trifft in diesem Zusammenhang keinerlei Verpflichtung.
2.2. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei den durch die namentlich nominierten Personen (Projektleiter, Projektkoordinatoren, Kundenbetreuer, etc.) festgelegten Terminen, an den Standorten des Auftraggebers, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Testdaten zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber erbringt diese Mitwirkung auf eigene Kosten. An Tests, Abnahmen udgl. nimmt er ebenso auf eigene Kosten teil.
Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, Teile der vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen selbst, d.h. durch Mitarbeiter des Auftraggebers, zu erbringen. Über die praktische Abwicklung, eventuell erforderliche Ausbildung und Unterstützung usw. entscheiden die namentlich nominierten Personen (Projektleiter, Projektkoordinatoren, Kundenbetreuer).
2.3. Projekte
Für die erfolgreiche Einführung eines Informationssystems auf Basis von Standard-Software (siehe Punkt 3.) und/oder Individualsoftware (siehe Punkt 4.) ist eine der Größe und Komplexität der Aufgabenstellung angemessene Projektorganisation sowie eine entsprechende Projektkoordination seitens beider Vertragspartner unbedingte Voraussetzung. Der Auftragnehmer wird die Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erbringen. Auftraggeber und Auftragnehmer benennen daher je einen Projektleiter. Diese entscheiden gemeinsam. Sollte eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich sein, ist der Projektlenkungsausschuss, bestehend aus je einem Mitglied der Geschäftsleitung von Auftragnehmer und Auftraggeber anzurufen.
Die Vertragspartner sind gehalten, soweit es in ihrer Macht liegt, Projektkontinuität sicherzustellen, d.h. insbesondere nicht ständig die im Projekt arbeitenden Mitarbeiter zu wechseln. Für Verzögerungen betreffend die angestrebten Erfüllungs- bzw. Lieferungstermine, die aus derartigen Umständen beim Auftraggeber resultieren, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
2.4. Informationspflicht
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, einander gegenseitig über Umstände gleich welcher Art, die den Fortschritt wesentlich behindern, unverzüglich zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten liegen.
3. Lieferung von Standardsoftware
Bei „Standard-Software“ (Programme, Programm-Module, Tools, etc.) erwirbt der Auftraggeber eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und zeitlich unbegrenzte Werknutzungsbewilligung, die Software für die im Vertrag angeführte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Übertragung dieses Werknutzungsbewilligung an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
Die Beauftragung zur Lieferung von Standard-Software erfolgt, nachdem sich der Auftraggeber darüber vor Vertragsabschluss bereits gründlich informiert hat, in Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
Über die Software-Wartung und den Umfang der vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen wird ein eigener Software- Wartungsvertrag abgeschlossen. Liegt keine entsprechende vertragliche Regelung vor, werden Leistungen laufend nach Aufwand, zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers verrechnet.
4. Lieferung von Individualsoftware
Als „Individualsoftware“ gelten die Erstellung eines nach dem Wunsch des Auftraggebers Programms und auch die Erstellung von Adaptierungen einer Standardsoftware.
Die Erstellung von Individualsoftware erfolgt auf Basis einer vom Auftragnehmer kostenpflichtig erstellten schriftlichen Leistungsbeschreibung. Grundlage dieser Leistungsbeschreibung sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. Die Erstellung der Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer wird mit der Abnahme durch den Auftraggeber, der die Leistungsbeschreibung zum Zeichen seines Einverständnisses zeichnet, beendet. Allfällige nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber sind jedoch möglich, für etwaige dafür entstehende Kosten treffen die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung. Es hat daher jeder Vertragspartner die Möglichkeit, Änderungen in der bezüglich der Softwareerstellung vorzuschlagen. Änderungswünsche werden vom Auftragnehmer auf ihre Auswirkungen auf Qualität, Preise und Termine geprüft, wobei der Aufwand für eine solche Prüfung gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Sollte sich der Änderungswunsch als umsetzbar herausstellen, übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Änderungsangebot. Bis zur Annahme des Änderungsangebots erfolgt die Leistungserbringung nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrages.
Stellt sich im Zuge der Erstellung der Individualsoftware heraus, dass die Erstellung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen. Sollte der Auftraggeber in einem solchen Fall einer Änderung der Leistungsbeschreibung nicht zustimmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Sollte das Verschulden an der fehlenden (rechtlichen oder tatsächlichen) Umsetzbarkeit in der Sphäre des Auftraggebers liegen, ist dieser zur Verrechnung der bis zu seinem Vertragsrücktritt entstandenen Kosten gegenüber dem Auftraggeber berechtigt.
Die vom Auftragnehmer erstellte Individualsoftware ist spätestens vier Wochen ab Fertigstellung durch den Auftragnehmer abzunehmen. Die Abnahme von Individualsoftware erfolgt durch Überprüfung anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung und wird mittels eines von den Vertragspartnern am Ende des Abnahmeprozesses zu unterzeichnenden Protokolls (Abnahmeprotokoll) dokumentiert. Verstreicht die für die Abnahme der Individualsoftware vorgesehene Frist ungenutzt, gilt diese als abgenommen. Dies gilt auch ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die Individualsoftware im Echtbetrieb einsetzt.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von aufgetretenen Mängeln an der Individualsoftware so in Kenntnis zu setzen, dass diese hinreichend und nachvollziehbar dokumentiert und reproduzierbar sind.
Kann der Echtbetrieb aufgrund eines aufgetretenen Mangels nicht begonnen oder fortgesetzt werden, etwa weil basale Funktionen nicht ausgeführt werden können (schwerer Mangel), ist der Auftragnehmer ohne unnötigen Aufschub zur Behebung des Mangels verpflichtet. Nach erfolgter Behebung eines solchen Mangels hat erneut ein Abnahmeprozess stattzufinden.
Ist die Nutzung der Software im Echtbetrieb aufgrund eines Mangels lediglich eingeschränkt möglich (leichter Mangel), hat der Auftragnehmer den Mangel in angemessener Zeit zu beheben. Der Auftraggeber ist jedoch zur Abnahme verpflichtet.
Wirkt der Auftraggeber an der Herstellung von Individualsoftware mit, erwirbt er dadurch keinerlei Rechte, die über den Umfang des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages hinausgehen.
5. Dienstleistungen
Bei Dienstleistungen handelt es sich um Leistungen, welche der Auftragnehmer auf Anfrage und auf Anforderung durch den Auftraggeber (z.B. Programmierungen, Beratungen, Projektleitungsarbeiten, Erstellung von Konzepten, Schulungen, Supportdienstleistungen etc.) verrichtet.
6. Entgelt / Zahlungen
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Softwarelizenzen werden vom Auftragnehmer bei Erstellung bzw. Lieferung in Rechnung gestellt. Dienstleistungen werden laufend nach Leistungserbringung verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, Teilrechnungen zu legen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
Dienstleistungen (z.B. Change Requests, Erweiterungen etc.), die der Auftragnehmer über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu aktuell gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet. Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
Sofern nicht anders vereinbart, sind die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer 10 Tage nach Fakturadatum ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten binnen einer Woche nach schriftlichem Hinweis einzustellen, und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im Ausmaß der in § 456 Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelten Zinsen – derzeit 9,2 % über dem Basiszinssatz – verrechnet. Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur an den Auftragnehmer direkt geleistet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
7. Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass Produkte und Leistungen zum vereinbarten Termin in der vertraglich vereinbarten Qualität an den Auftraggeber übergeben werden. Wenn zu den Funktionalitäten und/oder Qualitäten der Leistungen und/oder Produkte eine Dokumentation in den Vertrag aufgenommen wird, gilt der darin beschriebene Leistungsumfang als geschuldet. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers für Software beschränkt sich darauf, dass diese auf dem im Vertrag näher bezeichneten Betriebssystem eingesetzt wird.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist bei Hardware der Zeitpunkt der Übernahme in die Verfügungsmacht des Auftraggebers oder der Zeitpunkt der ohne berechtigten Grund erfolgten Verweigerung der Übernahme durch diesen. Software gilt als im Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrages als übernommen, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Software im Echtbetrieb des Auftraggebers eingesetzt wird. Für Individualsoftware gelten die Bestimmungen laut Punkt 4.
Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ist beschränkt auf jene Fälle, in denen der angezeigte Mangel ausreichend und für den Auftragnehmer nachvollziehbar beschrieben wird, alle vom Auftragnehmer angeforderten Informationen und Unterlagen, die zur Behebung des Mangels erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden, der Auftraggeber bzw. ihm zurechenbare Dritte keine Veränderungen an der Software vorgenommen haben, die mit einer Änderung der Funktionalitäten einhergeht, und die Software zu den im Vertrag und etwaigen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen (zB Bedienungsanleitungen) eingesetzt wird. Sofern ein vom Auftraggeber angezeigter Mangel dadurch entstanden ist, dass eine notwendige und/oder vom Hersteller empfohlene Aktualisierung (zB Patches, Updates) nicht durchgeführt wurde, ist eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
Für den Fall, dass den Auftragnehmer bei gerechtfertigter Anzeige eines gewährleistungsfähigen Mangels eine Gewährleistungspflicht trifft, geht die Verbesserung der Preisminderung vor. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall dazu berechtigt, auch mehrmalige Verbesserungsversuche durchzuführen, solange die Mängelbehebung in angemessener Zeit durchgeführt wird. Dem Auftraggeber entsteht dadurch kein Anspruch auf Preisminderung. Der Gewährleistungsbehelf der Wandlung wird ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber einen von ihm angezeigten Mangel in seiner Sphäre verursacht hat, ist der Auftragnehmer zur gesonderten Verrechnung der für die Behebung des Mangels entstandenen Kosten berechtigt.
Gewährleistungsrechte verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
8. Haftung
8.1. Haftung für Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet für einen entstandenen Schaden, sofern es sich nicht um einen Personenschaden handelt, nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Auftragnehmers ist begrenzt mit einem Betrag in der Höhe von EUR 500,00 netto je Schadensfall und überdies insgesamt auf höchstens EUR 10.000,00 netto je Kalenderjahr. Eine Haftung durch den Auftragnehmer für höhere Gewalt, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste, mittelbare oder Folgeschäden (zB mit einer Betriebsunterbrechung im Zusammenhang stehende Schäden), ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene oder veränderte Daten oder Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen und allfällige Ersatzansprüche gegen Auftragnehmer innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, unabhängig von dieser Kenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend zu machen. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
8.2. Softwarehaftung
Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. Der Auftragnehmer leistet daher bei von ihm erstellten Software-Produkten Gewähr, dass diese ausführungsfehlerfrei die Programminstruktionen ausführen und allfällige Fehler nach dem Stand der Technik als solche erkennbar und reproduzierbar sind.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung noch leistet er Gewähr dafür, dass von ihr gelieferte und zur Nutzung zur Verfügung gestellte Software den Anforderungen des Auftraggebers genügt, mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen oder Sicherheitslösungen (z.B. Anti-Viren Produkte) geht der Auftragnehmer nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet der Auftragnehmer auch nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System oder eingesetzte Sicherheitslösungen umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Für Software, die vom Auftragnehmer weder erstellt noch angeboten wird, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr und haftet nicht für Mängel und dadurch verursachte Schäden. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen. Für Anwendungsfehler des Auftraggebers und im Falle eigenmächtig durchgeführter Abänderung oder Konfiguration der Software durch den Auftraggeber oder durch den Auftragnehmer nach Angaben, Plänen oder Ausschreibungen des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer weder Haftung noch Gewähr und der Auftraggeber hat diesbezüglich den Auftragnehmer bei Verletzung allfälliger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.
8.3. Freiheit von Rechten Dritter
Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten oder sonstigen Rechten Dritter aufgrund der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hinsichtlich solcher Ansprüche, soweit sie an den Auftragnehmer seitens dritter Personen herangetragen werden, schad- und klaglos halten. Überdies ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer jede ansonsten erforderliche Möglichkeit der Abwehr derartiger Ansprüche bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.
8.4. Urheberrechte
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Auftraggeber keine wie immer gearteten Rechte an vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Softwarelösungen. Wird ein Dienst des Auftragnehmers nach Angaben oder Plänen des Auftraggebers eingerichtet und erbracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei Verletzung allfälliger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.
8.5. Unterlagen der Auftragnehmer
Angebote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige technische Unterlagen und dergleichen bleiben stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.
8.6. Ergänzende Haftungsregeln
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm oder von ihm zurechenbaren Dritten hochgeladenen, empfangenen, versendeten und gespeicherten Nachrichten, Daten und Inhalte. Die angebotenen Dienste dürfen daher insbesondere nicht für rechtswidrige Zwecke und/oder missbräuchlich und/oder sicherheits-/betriebsgefährdend verwendet werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, allfällige Kollisionen von vertragsgegenständlichen Leistungen mit wie immer gearteten privatrechtlichen Ansprüchen dritter Personen sowie mit sonstigen, insbesondere öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen und den Auftragnehmer bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung unverzüglich bei Hervortreten derartiger Probleme zu informieren. Die gilt lediglich nicht für solche Dienste, die dem Auftraggeber seitens des Auftragnehmers zur Erfüllung des Vertragszweckes zur Verfügung gestellt werden.
8.7. Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen
Sollte der Auftraggeber aufgrund eines Schadens, für welchen der Auftragnehmer grundsätzlich zu haften hätte, einen Leistungsanspruch gegenüber einem eigenen Versicherer (zB Haftpflichtversicherer) hat, ist dieser dazu verpflichtet, die ihm zustehende Versicherungsleistung im größtmöglichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Ansprüche des Auftraggebers sind in einem solchen Fall auf einen allfälligen, nach Inanspruchnahme der dem Auftraggeber zustehenden Versicherungsleistung verbleibenden Restschadens beschränkt.
9. Liefertermin
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
10. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer verbleibt Eigentümer an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag. Vor vollständiger Bezahlung der Rechnung ist es dem Auftraggeber untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte an den Waren einzuräumen.
Unter Eigentumsvorbehalt stehen auch die im Zuge der Dienstleistung erbrachten Leistungen durch den Auftragnehmer. Nutzungsbewilligungen und Nutzungsrechte werden unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung aller vereinbarten Entgelte eingeräumt.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
11. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
12. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des von der Abwerbemaßnahme betroffenen Mitarbeiters zu zahlen.
13. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Weiters werden die Auftragnehmer und Auftraggeber über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten bewahren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle genannten vertraulichen Informationen und Daten, Unterlagen sowie insbesondere aber nicht abschließend kaufmännische Dokumente (Angebote, Preisindikationen etc.) immerwährend, zeitlich, örtlich und räumlich uneingeschränkt, streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass Dritte keine Kenntnis von den vertraulichen Informationen erhalten bzw. erlangen können.
Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit den Auftraggeber unter Verwendung seiner Marken und seines Firmennamens und Verweis auf dessen Internet-Seite als Referenzkunden zu nennen. Ferner dürfen die erbrachten Leistungen in einem eingeschränkten Umfang, d.h. ohne Details zu nennen, im Rahmen der Eigenwerbung veröffentlicht bzw. weitergegeben werden. Die Einwilligung zu diesem Recht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.
14. Zessionsverbot
Es ist dem Auftraggeber untersagt, Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte abzutreten.
15. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen. Davon ausgenommen sind gerichtlich festgestellte und von dem Auftragnehmer ausdrücklich anerkannte Forderungen.
16. Anfechtungsverzicht
Die Vertragspartner vereinbaren, geschlossene Verträge nicht wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1. Schriftformklausel
Die Vertragspartner vereinbaren für die Gültigkeit von Verträgen die Schriftform. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus. Ein Abgehen von der Schriftform muss ausdrücklich schriftlich erfolgen.
Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen von Verträgen oder Vertragsteilen erfolgen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit ausschließlich schriftlich in Papierform. Abweichend hievon ist im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen den Vertragspartner die Schriftform auch gegeben, wenn die Vertragspartner mit Fax oder anderen elektronischen Medien (E-Mail) kommunizieren.
17.2. Vertragsauslegung/Hierarchie der Auslegungsgrundlagen
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass zur Klärung von Auslegungsfragen im Vertragsverhältnis zunächst der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossene Vertrag und hilfsweise die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen werden. Lässt sich eine bestimmte Frage weder mithilfe des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages noch mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen klären, so sind subsidiär die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.
17.3. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages hat nicht dessen gesamte Unwirksamkeit zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahekommt.
17.4. Rechtswahl/Ausschluss des UN-Kaufrechts
Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das UN-Kaufrecht) sowie sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechtes, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
17.5. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.